+++ Der nächste Auffrischungskurs für Praxisanleiter beginnt am 19.03.2025 +++

Sie haben Fragen?
030 - 34 150 34
Öffnungszeiten
Mo - Fr 08:30 - 16:00

Die FAQ für Auszubildende

Bei allen Änderungen, die das neue Pflegeberufegesetz mit sich bringt, sind die Änderungen für Auszubildende noch am geringsten. Zugangsvoraussetzungen, Dauer der Ausbildung, Durchführung als duales Ausbildung (regelmäßiger Wechsel von Theorie und Praxis), Höhe der Ausbildungsvergütung, das alles bleibt gegenüber der Altenpflege- und Krankenpflegeausbildung gleich.

Thematisch ändert sich aber Wesentliches. Denn Pflegekräfte werden künftig generalistisch ausgebildet. Das bedeutet, dass in den ersten beiden Jahren keine spezifische Altenpflegeausbildung, Krankenpflegeausbildung oder Kinderkrankenpflege erfolgt. Eine solche Spezialisierung kann erst im dritten Ausbildungsjahr vorgenommen werden.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier.

Ja, das Pflegeberufegesetz (PflBG) hat an der Förderung nach dem SGB III nichts geändert. Weiterhin kann die Ausbildung zur Pflegefachkraft über §81 ff SGB III gefördert werden. Das kann aus zwei Gründen sinnvoll sein. Der erste Fall ist, dass der/die Auszubildende von der Ausbildungsvergütung alleine nicht leben kann, bspw. weil im Haushalt Kinder leben, die unterhalten werden müssen. Solche Teilnehmer sind dann auf Grundsicherung nach SGB II angewiesen. Der zweite Grund kann sein, dass der Ausbildungsbetrieb / Arbeitgeber sich seinen Anteil an den Ausbildungskosten über das Qualifizierungschancengesetz (teilweise) fördern lassen möchte.

Nachdem das IfaG von Anbeginn nach AZWV / AZAV zertifziert war, haben wir dieses zum Sommer 2024 auslaufen lassen. Der mit der Zertifizierung verbundene bürokratische und finanzielle Aufwand haben einfach ein Ausmaß angenommen, der für uns nicht mehr tragbar ist. Dabei muss bedacht werden, dass wir als Pflegeschule in keiner Weise von der Zertifizierung profitieren kontnen. Wir hatten immer nur den erheblichen Mehraufwand und die Kosten.

Wir folgen damit als eine der letzten Pflegeschulen dem allgemeinen Trend, sich nicht mehr nach AZAV zertifzieren zu lassen.

Liegt ein Migrationshintergrund vor, bedarf es unter Umständen ein paar vorgeschalteter Schritte. Je nach Einzelfall muss zusätzlich folgendes geklärt werden:

  • Der Aufenthaltsstatus muss geklärt werden. Dieser muss zumindest zur Ausbildung berechtigen. Eine Berechtigung zur beruflichen Tätigkeit ist nicht zwingend nötig.
  • Ausländische Zeugnisse der allgemeinen Schulbildung müssen durch die vom Land Berlin bestimmte Stelle anerkannt werden und mindestens die besondere Berufsbildungsreife ausweisen.
  • Es muss ein Sprachniveau von mindestens B2 nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann auch das Niveau B1 genügen.

Ab dann gibt es keinen Unterschied mehr zu allen anderen Auszubildenden. Antwort auf die wichtigsten Fragen, wie es dann weitergeht, finden Sie hier.

Leider gibt es das kostenlose BVG-Ticket für Auszubildende nicht mehr. Allerdings haben alle Auszubildenden – also auch die, die die Ausbildung berufsbegleitend machen – Anspruch auf das preisvergünstigte VBB-Abo Azubi. Alle Details dazu finden Sie hier.

Sie Suchen die beste Verbindung zu uns? Dann klicken Sie einfach hier oder auf das Logo der BVG links. Unsere Adresse ist dann bereits für Sie eingetragen.

Wir sind eine Präsenzeinrichtung. Soweit möglich und zulässig, findet bei uns der Unterricht in Präsenz statt. In begründeten Ausnahmefällen können Kursteilnehmer aber auch online am Präsenzunterricht teilnehmen, bspw. wenn sie quarantänebedingt zu Hause bleiben müssen, sich aber ansonsten fit fühlen.

Alle unsere Kursteilnehmer erhalten eine App (Apple und Android), über die sie jederzeit Einblick nehmen können in ihren Stundenplan und die geplanten praktischen Einsätze. Diese App stellen wir unseren Kursteilnehmern kostenfrei zur Verfügung,

Zusätzlich erhalten alle Kursteilnehmer einen individuellen Zugang zu unseren Publish-Angeboten. Hier können Stundenpläne und Fehlzeiten eingesehen werden, alle Praxiseinsätze sind aufgelistet, das Berichtsheft kann hier digital geführt werden und vieles mehr.

Im Einzelfall stellen wir unseren Kursteilnehmern einen Laptop zur Verfügung, wenn eine entsprechende Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Das Gerät kann mit nach Hause genaommen werden und ist am Ende der Ausbildung zurückzugeben. Die Leihe ist kostenfrei, getragen werden müssen nur die Beträge der Versicherung des Gerätes gegen Beschädigung und Verlust.

Und schließlich gibt es noch unseren Download-Bereich, in dem wir unseren Kursteilnehmern Unterrichtsmaterialien, allgemeine Informationen zur Ausbildung / Weiterbildung und ergänzende Materialien zum Download zur Verfügung stellen. Auch hierzu erhält jeder Kursteilnehmer kostenfreien Zugang.

Die FAQ für Ausbildungsbetriebe

Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.

Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen erteilt und hat einen Umfang von 2.100 Stunden. Der Unterricht erfolgt anhand eines Lehrplans, den die Pflegeschule erstellt. Die Durchführung der praktischen Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans, den der Träger der praktischen Ausbildung erstellt. Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von 2.500 Stunden.

Die Auszubildenden leisten im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflichteinsätze in den allgemeinen und speziellen Bereichen der Pflege, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze (Anlage 7: Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV).

Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet eine Zwischenprüfung statt. Gegenstand der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden.

Sollten noch Fragen bestehen, so wenden Sie sich bitte an einen unserer Ansprechpartner.

Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Auszubildenden werden durch Beschäftigte in den Einrichtungen, die die Funktion als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter übernehmen, vor Ort in die pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten schrittweise anhand des Ausbildungsplans eingewiesen und angeleitet. Das bedeutet auch, dass die Vor- und Nachbereitungen etwaige Teilnahme der Praxisanleiter/innen an Prüfungen oder ähnliches nicht in der Zeit der mindestens 10%igen Praxisanleitung stattfinden darf.

Für die Tätigkeit als Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterin müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV):

  • ein Abschluss in einer dreijährigen in Deutschland anerkannten Pflegeausbildung
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung in dem Einsatzgebiet, in dem die Anleitung erfolgen soll
  • die einjährige Berufserfahrung muss innerhalb der letzten fünf Jahre in dem entsprechenden Pflegebereich erworben worden sein
  • eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden
  • berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden pro Jahr

Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.

Die Struktur der Ausbildung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Um diese Zusammenarbeit abzusichern und erfolgreich zu gestalten, schließen die Beteiligten entsprechende Kooperationsverträge.

Sollten noch Fragen bestehen, so wenden Sie sich bitte an einen unserer Ansprechpartner.

Mit den Auszubildenden hingegen schließen die Ausbildungsbetriebe Ausbildungsverträge ab (§ 16 Abs. 1 PflBG). Im diesen muss folgendes enthalten sein:

  • die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes ausgebildet wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  • den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  • Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
  • die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
  • die Dauer der Probezeit,
  • Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  • die Dauer des Urlaubs,
  • die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung (§ 16 Abs. 2 PflBG).

Der Träger der praktischen Ausbildung ist weiter verpflichtet (§ 18 Abs. 1 PflBG),

  • die Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplanes zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  • zu gewährleisten, dass die vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
  • sicherzustellen, dass die Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Praxiseinsatzes vom Auszubildenden zu leistenden Stunden stattfindet,
  • Ausbildungsmittel einschließlich Fachbücher, Instrumente und Apparate kostenlos der oder dem Auszubildenden zur Verfügung stellen,
  • die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
  • die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Wir verweisen auch auf die Webseite der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, auf der Sie einige weitere Informationen finden.

Sollten noch Fragen bestehen, so wenden Sie sich bitte an einen unserer Ansprechpartner.

Leider nein. Mit dem Kurs P05 verabschiedet sich auch das IfaG als letzte Schule aus der berufsbegleitenden Ausbildung. Seit Einführung des Pflegeberufegesetzes 2020 ist die Nachfrage derart stark zurückgegangen, dass wir unsere Kurse zuletzt kaum voll bekommen haben. Zur Sicherheit haben wir unter unseren Kooperationspartnern eine Umfrage durchgeführt, die mit dem klaren Ergebnis endete, dass kein nennenswertes Interesse (mehr) besteht.

Unseren Kooperationspartnern stellen wir eine Excel-Kalkulation zur Verfügung, über die sie berechnen können, welche Kosten auf sie zukommen und welche Kosten refinanziert werden. Diese Tabelle ist über den Download-Bereich abrufbar.

Sie haben noch kein Kennwort? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.

Nur soviel vorweg: Durch das Pflegeberufegesetz wurde die Verantwortlichkeit für die Ausbildung neuer Pflegekräfte von der einzelnen Einrichtung weg auf die Gesamtheit aller Pflegeeinrichtungen einschließlich der Krankenhäuser verlegt. Der größte Teil der ausbildungsbedingt entstehenden Kosten kann daher über einen Ausbildungsfonds refinanziert werden.

Nebenstehend eine Beispielrechnung für die Pflegeausbildung in Vollzeit bei ungeschmälerter Ausbildungsvergütung. Es bleibt ein Eigeanteil des Betriebes von 69,14 € je Monat.

Die individuellen Werte Ihres Betriebes sind von einigen Faktoren abhängig und können daher abweichen. Gerne berechnen wir dieses für Sie. Nehmen Sie bei Interesse mit uns Kontakt auf.

Für die Deckung der Ausbildungskosten erhalten die Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsbudgets durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige Stelle Ausgleichszuweisungen. Des Weiteren ermittelt das LAGeSo den erforderlichen Finanzierungsbedarf, erhebt die Umlagebeträge und verwaltet die eingehenden Beträge.

Welche Kosten werden für die Ausbildungsbetriebe übernommen? Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsdrittel und ab dem zweiten Ausbildungsdrittel die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, Kosten der praktischen Ausbildung sowie Kosten der Praxisanleitung

Kosten der Ausbildungsvergütung werden als Mehrkosten im Rahmen eines Anrechnungsschlüssels ab dem zweiten Ausbildungsdrittel berücksichtigt. Hintergrund hierfür ist, dass die Auszubildenden die Ausbildungsvergütung vor allem im Hinblick darauf erhalten, dass ihre praktische Tätigkeit für die Versorgung der Patientinnen und Patienten und der Pflegebedürftigen verwertbar ist. Im Umfang von 9,5 zu 1 wird dabei der Wertschöpfungsanteil der Auszubildenden in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft berücksichtigt. Diesen müssen sich die ausbildenden Einrichtungen anrechnen lassen. Der Wertschöpfungsanteil von 9,5 zu 1 bedeutet, dass von den Ausbildungsvergütungen von 9,5 Auszubildenden die Kosten der ausbildenden Einrichtung für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abzuziehen ist. Das Ergebnis dieser Differenzbildung sind die von den Kostenträgern zu finanzierenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1 (§ 27 Abs. 2 PflBG).

 

Verbindliche Vorgabe zum Umfang der Praxisanleitung: Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes (§ 4 Abs. 1 PflAPrV).
Das bedeutet, dass z.B. bei dem Pflichteinsatz in der stationären Langzeitpflege mit 400 Stunden die Praxisanleitung davon im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgt.

Die Zuweisung, die Ihr Unternehmen für die reinen Kosten der Ausbildung – also ohne die Ausbildungsvergütung, die wird noch einmal gesondert refinanziert – ist abhängig von dem Gehalt, das Sie Ihrer/Ihrem Praxisanleiter/in zahlen.

Die Zuweisung aus dem Ausbildungsfonds können Sie nebenstehend berechnen.

Haben Sie mehrere Praxisanleiter/innen beschäftigt, ist ein Durchschnittswert zu bilden. Sonderzahlungen (bspw. Weihnachtsgeld) ist auf die einzelnen Monate des Jahres anteilig zu verteilen.


Warning: Undefined array key "an_brutto" in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/zuweisung.php on line 8

Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/zuweisung.php on line 8

Bitte geben Sie das Arbeitnehmer brutto Ihres Praxisanleiters ein und klicken Sie dann auf → Zuweisung berechnen.

Arbeitnehmer brutto


Warning: Undefined array key "dauer" in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 11

Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 11

Warning: Undefined array key "reduzierung" in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 12

Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 12

Warning: Undefined array key "agbrutto" in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 13

Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 13

Warning: Undefined array key "typus" in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 14

Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 14

Warning: Undefined variable $ausgabe in /homepages/36/d32470691/htdocs/ifag/wordpress/wp-content/plugins/foerster/refinanzierung.php on line 21

Die Zuweisung/Erstattung der Ausbildungsvergütung (die Berechnungssystematik finden Sie hier) ist abhängig von den nachfolgenden Faktoren:

Dauer der Ausbildung :

0%   

Ihr Arbeitgeber brutto je Monat in Euro für eine Pflegegfachkraft:

Typus der Einrichtung:

Ja, das kommt auch in Frage. Die Arbeitsagentur schreibt: „Dabei gilt: Die Schulungen können zeitlich flexibel durchgeführt werden. Ihr Personal kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend an den Lehrgängen teilnehmen.“ (Link hier)

Dabei werden Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt während der Ausbildung gewährt. Der Anteil richtet sich nach der Größe der Pflegeeinrichtung:

Den Antrag stellt der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Das kann formlos geschehen. Der Arbeitgeber erhält dann einen Fragebogen über das Unternehmen, dem die nötigen Belegen beizulegen sind. Dies sind insbesondere der Arbeitsvertrag und der Ausbildungsvertrag, Gehaltsnachweise, eine Bestätigung der Pflegeschule über die Aufnahme des Arbeitnehmers in einen Kurs sowie die Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Ausbildung unterstützt.

Für einen erfolgreichen Antrag müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:

  • Eine Antragstellung nach Maßnahmebeginn ist ausgeschlossen. Nach Möglichkeit sollte der Antrag spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
  • Gefördert werden bevorzugt kleine Betriebe und solche, die sich stark in der Ausbildung von Pflegefachkräften engagieren.
  • Der bestehende Arbeitsvertrag darf nicht gekündigt werden. Entweder wird er ruhend gestellt oder reduziert werden.
  • Vorbeschäftigungszeiten als Pflegehilfskraft gibt es für den Arbeitnehmer nach dem QCG zwar nicht. Aus pädagogischen/didaktischen Gründen sollte der Arbeitnehmer aber schon eine gewisse Zeit als Pflegehilfskraft gearbeitet haben.
  • Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die Pflegeschule, an der die Ausbildung gemacht wird, nach AZAV zertifziert ist – wie das IfaG! Insgesamt sind es nur wenige Pflegeschulen im Land Berlin.
  • Mindestvoraussetzung für den Arbeitnehmer ist der Mittlere Schulabschluss (MSA, ehem. Realschulabschluss). Liegt nur die erweiterte Bildungsreife (ehem. erweiterter Hauptschulabschluss) vor, müssen besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe eine Förderung rechtfertigen. Dann aber dürfte ein persönlicher Test in der Arbeitsagentur obligatorisch sein.

Wir wollen aber darauf hinweisen, dass das IfaG seit Mitte 2024 nicht mehr nach AZAV zertifiziert ist. Unser Arbeitsaufwand und die Kosten standen zulezt mit dem Ertrag für uns nicht eimnmal im Ansatz in einem noch tragfähigen Verhältnis.

Aktuelles

Aktuelle Informationen über das IfaG erhalten Sie unter diesem Link

Kategorien